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Hafenordnung

Hafenordnung des Wassersportclub am Mellensee e.V.

1.

Der Sportboothafen ist die eine Sportstätte vom Wassersportclub Am Mellensee e.V. (im Folgenden WSC) der Gemeinde Am Mellensee. Er wird vom 01. April bis zum 31. Oktober betrieben. Eine Nutzung des Sportboothafens vom 1. November bis 31. März ist nur nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes des WSC e.V. erlaubt. Jeder Nutzer des Hafens und der Liegeplätze ist zur Beachtung dieser Hafenordnung verpflichtet.

2.

Das Betreten und Befahren sowie die Nutzung der Anlage und Einrichtung des WSC verpflichtet zur Einhaltung der Bestimmungen der Hafenordnung und erfolgt auf eigene Gefahr. Der WSC haftet nicht für Schäden, die aus dem Gebrauch oder der Inanspruchnahme von Teilen oder Anlagen entstehen, soweit dem WSC oder seinen Mitarbeiter/in nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für entstehende Schäden an Einrichtungen und Anlagen des WSC, wird der Verursacher haftbar gemacht. Der Hafenmeister handelt im Auftrag der Leitung (Vorstand), seinen Weisungen ist Folge zu leisten.

3.

Der Verein ist für die Ausrüstung, Instandhaltung und Sicherheit der Steganlage sowie Slip Anlage verantwortlich. Entstehende Kosten für Instandhaltung oder Reparatur/en der Anlage/n, trägt der WSC selbst.

4.

Der Verein stellt die Liegeplätze an den Stegen oder zu Lande den Mitgliedern und Gastliegern jährlich (Saisonmäßig) zur Verfügung. Die Vergabe der Liegeplätze erfolgt nach vorheriger Absprache mit dem Hafenmeister, um eine doppelte Belegung zu vermeiden. Die Übertragung des zugewiesenen Liegeplatzes an Andere durch den Nutzer, ist nicht zulässig. Der Hafenmeister übersendet den Schriftführer des WSC eine Liegeplatzliste (Mietvertrag als Gastlieger) mit folgenden Daten: Liegeplatznummer, Bootsname, Bootstyp, Name und Adresse sowie Telefonnummer (möglichst Mobilfunknummer) und wenn möglich eine Emailadresse des Liegeplatznutzers.

5.

Die Slip Anlage ist grundsätzlich immer für den nachfolgenden Betrieb im Bereich der Rampe und dem Anlegesteg, freizuhalten. Ein längeres Anlegen oder Parken in diesem Bereich, ist nicht zulässig, einzige Ausnahme bildet hier, das Be- und Entladen des Wasserfahrzeuges mit Versorgungsgütern und oder Gegenständen, die zum Gebrauch des Wassersportes notwendig sind. Weitere oder andere Ausnahmen werden nur durch den Hafenmeister genehmigt.

6.

Im Hafenbereich ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass sie anderen Fahrzeugen oder Hindernissen ausweichen und nötigenfalls anhalten können. Wendemanöver sind nur mit geringer Maschinenkraft und angemessenen Abstand zu anderen Fahrzeugen durchzuführen. Des Weiteren ist ein Sog und Wellenschlag vor und im Hafen zu vermeiden. Das Ankern im Hafenbereich ist verboten, es sei denn, er wird zum Manövrieren benötigt, dann zählt er nicht als Anker.

7.

Die Bootsstege sind pflegeleicht zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Das Befahren der Steganlage mit Fahrrädern, das Lagern von Zubehör, Geräten, Leergut und dergleichen sowie das Anbringen von Fußtritten und ähnlichen ist strengstens verboten. Ebenfalls ist das Grillen auf den Stegen, an den Steganlagen sowie im Hafenbereich untersagt. Leinen an den oder auf den Stegen sind so anzubringen oder abzulegen, so dass die Gefahr eines Unfalls auf ein Minimum reduziert wird. Sorgleinen sind am Ende einer Saison zu entfernen.

8.

Gäste (Gastlieger) erhalten ihren Liegeplätz vom Hafenmeister für ein Wasserfahrzeug zugewiesen und entrichten dafür den in der Gebührenordnung vom WSC, ausgewiesenen Beitrag. Eine Mehrfachbelegung von Liegeplätzen besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes. Gastliegern ist es nicht gestattet ihren zugewiesenen Liegeplatz an dritte zu vergeben oder selbstständig entgeltlich, zu vermieten. Die dadurch eingenommenen Beiträge werden vom WSC zur Deckung der Bewirtschaftung verwendet.

9.

Wird festgestellt, dass Wasserfahrzeuge über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden, werden die Besitzer (Eigner) zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, gegebenenfalls muss das Fahrzeug aus dem WSC entfernt werden.

10.

Wird die Hafenanlage durch Vereins- oder Gastlieger, außerhalb der normalen Anwesenheit von Vereinsmitgliedern genutzt, ist der Bereich des Geländes nach dem Betreten ((Hafenbereich, Liegeplätze) (Umfriedundung)) grundsätzlich zu verschließen, so dass ein betreten nichtberechtigter Dritter vermieden wird.

11.

Alle Nutzer von Liegeplätzen sind zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

  • Die Boote sind so festzumachen, dass sie mit dem Heck (bzw. Bug beim rückwärtigen Festmachen) möglichst nicht in die Boxengasse hineinragen. Sollte das Heck (bzw. Bug beim rückwärtigen Festmachen) oder Auf- und Anbauten dennoch in die Boxengasse hineinragen, so ist auf dem herausragenden Bootsteil zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang ein weißes Dauerlicht anzubringen.
  • Entsprechend der Bootsgröße sind ausreichend bemessene (Durchmesser, Bruchlast) Festmacherleinen mit Ruckfendern zu verwenden.
  • Das Boot ist so festzumachen, das keine Sachschäden an den benachbarten Booten und der Steganlage entstehen können.
  • Das Boot ist ausreichend mit Fendern zu sichern.
  • Alle Fallen am Mast sind zur Vermeidung von Lärmbelästigung in geeigneter Weise abzubinden.
  • Bootsmotoren sind nach dem Anlegen zur Vermeidung von Lärm- und Umweltbelästigungen abzustellen.
  • Für die Ordnung und Sauberkeit ist jedes Vereinsmitglied sowie jeder Gastlieger mit verantwortlich. Altes Papier, Holz, Plaste, Zigarettenkippen, Hundekot usw. gehören in den Müll und ist selbstständig durch den Verursacher zu entsorgen!
  • Grundsätzlich besteht im WSC eine Leinenpflicht für alle Hunderassen. Für die Einhaltung der Pflicht ist der Hundehalter verantwortlich.
  • Den Weisungen des Hafenmeisters ist unbedingt Folge zu leisten.

Sollte in einen oder mehreren der hier aufgeführten Punkte verstoßen oder das allgemeine sportliche Verhalten nicht entsprechen, hat der Verein berechtigterweise die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen können, dass das sportliche Verhältnis mit dem jeweiligen Sportfreund, beendet wird.

Stand 1. Juni 2020