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Satzung

Satzung des Wassersportclub am Mellensee e.V.

§1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Geschäftsjahr

(1) Der am 01.02.2008 gegründete Verein führt den Namen Wassersportclub am Mellensee e.V. und hat seinen Sitz in 15838 Mellensee, Klausdorfer Str. 10 A. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam unter der Reg.-Nr. VR 7169 P eingetragen.

(2) Der Wassersportclub am Mellensee ist Mitglied im Brandenburger-Seglerverband und mittelbares Mitglied im Landessportbund Brandenburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a) die Förderung und Ausübung des Segelsports. Eine Untergliederung in weitere Wassersportarten wie Surfen und Wasserwandern wird angestrebt.
  • b) die Durchführung von übergreifenden sportlichen Veranstaltungen.
  • c) die Beteiligung an sportlichen Veranstaltungen und Vorführungen.

(2) Der Wassersportclub vereint auf freiwilliger Basis segelsportlich interessierte Bürger. Er gibt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit, sich segelsportlich zu betätigen. Ihr Zusammenschluss hat wasser- und segelsportliche Zielstellungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

  • (1.1) den erwachsenen Mitgliedern:
    • a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein aktiv sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • b) passiven und fördernden Mitgliedern, die sich im Verein nicht aktiv sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • c) Ehrenmitgliedern, (Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und können von den Verpflichtungen befreit werden.
  • (1.2) Kinder (bis inkl. 13 Jahre).
  • (1.3) Jugendliche (14 – 17 Jahre).

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Wassersportclub am Mellensee e.V. zu beantragen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muß nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • a) Austritt (Kündigung), der nur schriftlich zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer 2 wöchigen Kündigungsfrist erklärt werden muss.
  • b) Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mir der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
  • c) Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, wie erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, sowie wegen unehrenhafter Handlungen. Der Ausschluß ist durch den Vorstand zu beschließen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende der Mitgliedschaft erhalten.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum des Wassersportclub am Mellensee.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es hat insbesondere das Recht:

  • a) die Anlage des Vereins nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand beschlossenen Ordnungen zu nutzen.
  • b) aktiv an der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben teilzunehmen und regelmäßig die Mitgliederversammlungen des Vereins wahrzunehmen. Zugleich ist jedes Mitglied verpflichtet, an der Erarbeitung von Beschlüssen bzw. Ordnungen mitzuwirken und für deren Verwirklichung einzutreten.
  • c) die Satzung des Vereins einzuhalten und regelmäßig Mitgliedsbeiträge und andere finanzielle Verpflichtungen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten.
  • d) die vereinseigenen Sportanlagen, Boote und Materialien zu pflegen und zu schützen.
  • e) den Verein und seine Mitglieder vor materiellen Schäden zu bewahren. Jeder Bootseigentümer muß im Besitz einer auf das Boot bezogenen ausreichenden Haftpflichtversicherung sein.

§6 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend kann sich im Rahmen der Satzung selbständig verwalten.

(2) Sie kann durch einen Jugendausschuß geleitet werden. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart bzw. Jugendsprecher vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist, muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

§7 Organe des Vereins

(1)Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Die Tagesordnung soll enthalten:

  • a) Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • b) Wahl der Kassenprüfer
  • c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Nutzungsgebühren, Umlagen und deren Fälligkeit
  • d) Genehmigung des Haushaltsplanes
  • e) Satzungsänderungen
  • f) Beschlussfassung über Anträge
  • g) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes
  • h) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

(4) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

(5) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

(6) Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Enthaltungen zählen nicht mit.

(8) Satzungsänderungen können nur mit zweidrittel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

(9) Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Ordentliche Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle ordentlichen, volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:

  • a) dem Vorsitzenden.
  • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  • c) dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann zur Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verbindliche Ordnungen erlassen. Beschlüsse des Vorstandes von allgemeinem Interesse sind in der Mitgliederversammlung bzw. durch geeignete Veröffentlichung bekanntzumachen.

(3) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam gemäß § 26 BGB. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

(6) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§11 Kassenprüfer

(1)Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch sowie die Grundmittel mindestens alle 2 Jahre zu prüfen, und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers und des übrigen Vorstandes.

§12 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Wassersportclub am Mellensee e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt an die Gemeinde Am Mellensee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand 27. Juni 2020